Art. 1 Name und Sitz

1.1 Name
Der Jodlerclub Echo Basel ist ein Verein im Sinne von Art. 60 II des ZGB.

1.2 Sitz
Rechtsdomizil des Vereins ist Basel-Stadt.

1.3 gleichberechtigt
Sämtliche Bezeichnungen in diesen Statuten umfassen gleichberechtigt die männliche und weibliche Form.


 
Art. 2 Zweck und Zugehörigkeit

2.1 Zweck
Der Verein ermöglicht seinen Mitgliedern Erhaltung, Pflege und Förderung des schweizerischen Volkstums wie Jodeln und Jodelgesang, Alphornblasen und Fahnenschwingen;
– fördert die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern;
– ist politisch und konfessionell neutral.

2.2 Zugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Nordwestschweizerischen Jodlerverbandes (NWSJV), der dem Eidgenössischen Jodlerverband (EJV) angehört.


Art. 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitgliederkategorien
Der Verein besteht ausfolgenden Mitgliederkategorien:
– Aktivmitglieder
– Ehrenmitglieder
– Freimitglieder
– Passivmitglieder
– Freunde und Gönner

3.2 Aktivmitglieder
Voraussetzung für die Aufnahme als Aktivmitglied ist ein guter Leumund. Kandidaten haben sich nach einer dreimonatigen Probezeit, welche in Ausnahmefällen verlängert oder verkürzt werden kann, einer gesanglichen Prüfung durch den Dirigenten zu unterziehen. Über die Aufnahme entscheiden die Aktivmitglieder.

3.3 Ehrenmitglieder
Als Ehrenmitglieder können Personen ernannt werden, die sich besonders um den Club verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

3.4 Freimitglieder
Als Freimitglieder können folgende Personen ernannt werden:
– Aktivmitglieder, welche während 20 Jahren ihren Verpflichtungen nachgekommen sind;
– Passivmitglieder, die dem Club in ununterbrochener Reihenfolge 25 Jahre angehören oder sich besonders um den Club verdient gemacht haben;
– Freunde und Gönner, welche sich besonders um den Club verdient gemacht haben.
Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

3.5 Passivmitglieder
Jede volljährige Person kann Passivmitglied werden, welche aus Interesse zur Sache den Club finanziell unterstützen will.

3.6 Freunde und Gönner
Freunde und Gönner können alle werden, die den Club in irgendeiner Weise unterstützen.

3.7 Eintritt
Der Eintritt kann jederzeit erfolgen.


Art. 4 Rechte und Pflichten

4.1 Statuten
Jedes Aktivmitglied erhält ein Exemplar der Vereinsstatuten.

4.2 Aktivmitglieder
Die Aktivmitglieder sind an der Generalversammlung stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen. Sie sind überdies in den Vorstand, resp. in Kommissionen wählbar. Aktivmitglieder beteiligen sich bei der gesanglichen Tätigkeit des Clubs. Die Aktivmitglieder sind verpflichtet, alle Anlässe, alle ordentlichen und ausserordentlichen Versammlungen sowie Proben und Aufführungen, die von der Generalversammlung beschlossen wurden, gewissenhaft und pünktlich zu besuchen. Entschuldigungen müssen vor, mindestens aber während den Gesangsstunden oder Anlässen bekanntgegeben werden.

4.3 Ehrenmitglieder
Die Ehrenmitglieder sind an der Generalversammlung stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen. Sie sind überdies in den Vorstand, resp. in Kommissionen wählbar.

4.4 Passivmitglieder
Die Passivmitglieder sind an der Generalversammlung stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen. Sie haben bei der Beschlussfassung an der Generalversammlung in gesanglichen Angelegenheiten kein Stimmrecht.

4.5 Beitragspflicht
Die Mitglieder sind verpflichtet, den durch die Generalversammlung jährlich festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Verein und endet mit dem Austritt, resp. dem Ende des betreffenden Kalenderjahres.

4.6 Trachtendepot
Jedes Aktivmitglied bezahlt bei der Übernahme der Tracht ein Depotgeld. Ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglieder haben die Tracht beim Austritt in sauberem, tadellosem Zustand dem Materialverwalter zurückzugeben. Die Auszahlung des Depotgeldes wird von der intakten Ablieferung sämtlicher Effekten abhängig gemacht. Für verlorengegangene Gegenstände ist das betreffende Mitglied haftbar.

4.7 Vereinsinteressen
Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, die Statuten zu beachten, die Interessen des Vereines zu wahren und Beschlüsse zu respektieren, sowie sich den Anordnungen der Vereinsleitung zu unterziehen.


Art. 5 Organe

5.1 Organe
Die Organe des Vereins sind:
– Generalversammlung
– Vereinsversammlung
– Vorstand
– Rechnungsrevisoren
– Kommissionen

5.2 Generalversammlung
Das oberste Organ ist die Generalversammlung. Sie findet zu Beginn eines neuen Kalenderjahres statt. Sie ist durch den Vorstand einzuberufen, um mindestens folgende Geschäfte zu erledigen:
– Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
– Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
– Mutationen
– Kassenbericht
– Genehmigung der Jahresrechnung (Revisorenbericht)
– Wahl des Vorstandes, der Revisoren, der Liederkommission
– Wahl des Dirigenten
– Jahresprogramm
– Ehrungen
– Festsetzung der Mitgliederbeiträge
– Anträge
– Diverses

5.3 Einladung zur Generalversammlung
Die Einladung zur Generalversammlung hat unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens drei Wochen vor dem festgesetzten Datum schriftlich zu erfolgen.

5.4 Anträge
Anträge müssen dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden.

5.5 Teilnahme an der Generalversammlung

Die Teilnahme an der Generalversammlung ist für Aktivmitglieder obligatorisch. Allfällige Entschuldigungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten.

5.6 Ausserordentliche Generalversammlung
Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung kann vom Vorstand oder auf Begehren von 1/5 der Aktivmitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden verlangt werden.

5.7 Abstimmung Beschlussfassung
Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden. Eine geheime Abstimmung oder Wahl kann von 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten verlangt werden. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Er darf sich in solchen Fällen der Stimme nicht enthalten.

5.8 Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen und Abstimmungen an allen Versammlungen gilt die einfache Mehrheit der Stimmenden. Die Beschlüsse sind verbindlich. Jede statutengemässe einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

5.9 Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlungen werden vom Vorstand oder auf Begehren von 1/5 der Aktivmitglieder einberufen, falls während des Jahres dringende Beschlüsse über gesangliche Angelegenheiten sowie Beteiligung an Anlässen zu fassen sind. Die Einladung hat schriftlich mindestens 10 Tage vorher zu erfolgen. Über die Vereinsversammlung ist Protokoll zu führen und Beschlüsse sind an der nächsten Generalversammlung bekannt zu geben. Wiedererwägungsanträge sind zulässig und werden bei einer 2/3 Mehrheit behandelt.

5.10 Vorstand
Der von der Generalversammlung zu wählender Vorstand amtet jeweils für ein Jahr und besteht aus:
– Präsident
– Vizepräsident
– Sekretär
– Kassier
– Materialverwalter
– Passivbeisitzer
Der Präsident soll einzeln, die übrigen Vorstandsmitglieder können in globo gewählt werden. Der Vorstand kann je nach Bedarf erweitert oder reduziert werden. Ein Vorstandsmitglied kann auch zwei Ämter ausführen. In diesem Fall amtet das fünfte Mitglied als Beisitzer. Doppelmandat zwischen Präsident und Kassier oder umgekehrt sind nicht zulässig.

5.11 Einberufung
Der Vorstand versammelt sich, wenn es der Präsident oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder als notwendig erachten. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit beschlussfähig.

5.12 Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und aussen. Der Präsident und/oder Vizepräsident zeichnet zu zweien mit dem Sekretär und/oder Kassier rechtsverbindlich. Für Wertschriftenanlagen und Transaktionen zeichnen der Präsident und der Kassier zu zweien. Für Kasse, PostFinance und Bankkontokorrent hat der Kassier Einzelunterschrift.

5.13 Präsident
Der Präsident leitet Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er ist verantwortlich, dass alle Vereinsgeschäfte erledigt werden. Der Generalversammlung legt er einen schriftlichen Jahresbericht vor. Er pflegt den Kontakt mit Behörden, Organisationen und mit anderen Vereinen.

5.14 Vizepräsident
Er unterstützt den Präsidenten in der Vereinsleitung. Bei Verhinderung des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident seine Funktionen.

5.15 Kassier
Der Kassier führt die Vereinsbuchhaltung. Er verwaltet das Vermögen und führt das Mitgliederverzeichnis. Er erstellt zuhanden der Generalversammlung die Jahresrechnung und lädt die RPK zur Prüfung der Kasse ein. Ferner besorgt er den Einzug aller Mitgliederbeiträge und erstellt die Mahnungen. Er hat auf Verlangen des Vorstandes jederzeit Einsicht in die Kasse zu gewähren.

5.16 Sekretär
Der Sekretär erledigt die Vereins-Korrespondenz im Auftrag des Vorstandes. Er führt ferner das Protokoll von Versammlungen und Sitzungen.

5.17 Materialverwalter
Der Materialverwalter hat die Aufsicht über sämtliches Vereinsinventar. Er führt eine Inventarliste zuhanden der Generalversammlung und trägt die Verantwortung für die Ordnung im Inventarlager.

5.18 Rechnungsrevisoren
Zur Prüfung der Jahresrechnung wählt die Generalversammlung zwei Rechnungsrevisoren für die Dauer von 2 Jahren, bestehend aus je einem Aktiv- und einem Passivmitglied. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsrevisoren haben zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht über den Stand der Kasse, sowie Antrag auf Entlastung zu stellen.

5.19 Dirigent
Dem Dirigenten obliegt die Leitung der Gesangsstunden. Im Einverständnis mit der Liederkommission und den Aktivmitgliedern trifft er die Wahl der vorzutragenden Lieder. Er hat auch aus den Aktivmitgliedern einen Vizedirigenten heranzubilden.

5.20 Kommissionen
Zur Erfüllung spezieller Vereinsangelegenheiten können der Vorstand oder die Generalversammlung Kommissionen wählen. Diese sind dem Vorstand sowie der Generalversammlung Rechenschaft schuldig.


Art. 6 Finanzen (Kassawesen)

6.1 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
– Mitgliederbeiträgen
– Freiwilligen Spenden und Schenkungen
– den Erlösen aus Veranstaltungen und Anlässen
– den Zinsen des Vereinsvermögens

6.2 Ausgaben
Die Ausgaben setzen sich wie folgt zusammen:
– Kosten der Clubbedürfnisse
– Anschaffung von Trachten oder Trachtenbestandteile
– Dirigentenentschädigung
– Vorstandsentschädigung
– Beiträge an Kurse und Versammlungsbesuche
– Verwaltungskosten
– weitere von der Generalversammlung oder vom Vorstand beschlossene Ausgaben

6.3 Vorstandskredit
Der freie Kredit des Vorstandes ist von der Generalversammlung festzulegen und jährlich zu bestätigen.

6.4 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

6.5 Mitgliederbeiträge
Art und Höhe der Mitgliederbeiträge werden durch die Generalversammlung festgelegt. Von der Beitragspflicht gegenüber dem Verein sind ganz oder teilweise ausgenommen:
– Ehrenmitglieder
– Freimitglieder
– durch die Generalversammlung bestimmte Personen

6.6 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. (ZGB Art. 75a). Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Für die gem. Art. 4.5 der vorliegenden Statuten beschlossenen Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft. (ZGB Art. 73).


Art. 7 Schlussbestimmungen

7.1 Auflösung
Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 aller an der Generalversammlung anwesenden Aktivmitglieder nötig.

7.2 Übergang
Im Falle einer Auflösung soll das vorhandene Vermögen bis zur Wiedergründung eines Jodlerclubs mit gleichen Zielen und Zweckbestimmung (Art. 1 und Art. 2), zinsbringend angelegt werden. Wird innerhalb von 3 Jahren kein Jodlerclub mit gleichem Ziel und Zweck gegründet, so fällt das gesamte Vermögen einer sozialen Institution zu. Trachten und Partituren sind bei einer neutralen Stelle zu deponieren. Sollte sich innerhalb von 3 Jahren kein neuer Verein konstituiert haben, ist auch dieses zu veräussern und der Ertrag ebenfalls einer sozialen Institution zuzuführen.

7.3 Revision der Statuten
Totalrevision oder Änderungen einzelner Artikel der vorliegenden Statuten können durch die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Aktivmitglieder beschlossen werden.

7.4 Streitfälle
Für alle Fälle, die nicht ausdrücklich in diesen Statuten festgelegt sind, gelten sinngemäss die gesetzlichen Bestimmungen (ZGB Art. 60 II)

7.5 Frühere Bestimmungen
Diese Statuten setzen alle früher erlassenen Bestimmungen ausser Kraft.

7.6 Inkrafttreten
Diese Statuten treten nach der Genehmigung durch die Generalversammlung unverzüglich in Kraft. Die Statuten sind an der ordentlichen Generalversammlung vom 29. Januar 2011 genehmigt worden.

Jodlerclub «Echo» Basel
Der Präsident:
Fredy Z‘berg

Statuten Jodlerclub Echo Basel